Fischerreiordnung – Revier Rußbach 1/2
Gültig ab 01.01.2025
Fischereiordnung – Revier Rußbach I/2
Einleitung
Die naturnahe Gestaltung des Rußbachs bewirkt sowohl einen großen ökologischen Wert als auch große
Attraktivität für die Naherholung. Helfen Sie bitte mit, das Gewässer in gutem Zustand zu erhalten und die
weitere Entfaltung der Natur zu ermöglichen. Gleichzeitig wird ersucht, Rücksicht auf andere Nutzer des
Gebietes entlang des Rußbachs zu nehmen.
• Vermeiden Sie bitte jede Verunreinigung des Gewässers. Das Ausnehmen und Entschuppen der Fische am
Gewässer ist nicht erlaubt. Jeder Lizenznehmer ist zur Sauberhaltung des Fischwassers und Reviers
verpflichtet.
• Gehen Sie bitte schonungsvoll mit der Vegetation um. Veränderungen (Beschädigungen) an der
Vegetation und an der Böschung dürfen nicht vorgenommen werden. Sitzbänke, Stege, o.ä. dürfen nicht
errichtet werden. Der Ort ist wieder so zu verlassen, wie er angetroffen wurde. Für allfällig verursachte
Schäden haftet der Lizenznehmer.
• Das Fischen in gesperrten Bereichen ist nicht erlaubt. Dieses Verbot gilt insbesondere für Schongebiete,
Brücken und Wehranlagen sowie für die Fischaufstiege.
• Jeder Lizenznehmer ist verpflichtet sich mit den Reviergrenzen und den nicht befischbaren Teilen des
Reviers vertraut zu machen.
Fischereigesetz und einschlägige Bestimmungen
Bei der Fischereiausübung gelten die einschlägigen Bestimmungen des NÖ Fischereigesetzes sowie jene der
aktuellen Fischereiordnung des Sport- und Fischereivereins Marchfeld.
Das Fischen mit Lebendköder ist strengstens verboten!!
Das Fischen ist nur vom Ufer aus erlaubt, Eisfischen ist verboten.
Für den Rußbach besteht ein generelles Anfütterungsverbot!!
Das unbeaufsichtigte Auslegen von Angelruten ist verboten.
Das Feuer machen, Zelteln oder freie Übernachten am Fischwasser ist untersagt.
Ein Anrecht auf einen Angelplatz kann auch durch wiederholte Benutzung derselben Stelle nicht erworben
werden.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet an der Überwachung des Fischwassers mitzuwirken, Auffälligkeiten sind
dem Fischereiverein bzw. den Aufsichtsorganen zu melden.
Der Fischereiverein übernimmt keine Gewähr auf eine bestimmte Ergiebigkeit des Fischwassers und keinerlei
Haftung für Schäden, die sich aus der Ausübung der Fischerei und dem Betreten des Reviers ergeben.
Gemäß § 7 (2) des NÖ Fischereigesetzes ist Unmündigen ab dem 10. Lebensjahr die Ausübung der Fischerei
gestattet, sofern dies unter Aufsicht eines Volljährigen – für dieses Fischwasser zur Fischerei berechtigter
Person – geschieht. Diese hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Gesetzes sowie der
Fischereiordnung eingehalten werden. Die Anzahl der erlaubten Geräte darf nicht überschritten werden.
Der Verkauf von gefangenen Fischen und das Austauschen von angeeigneten Fischen ist verboten.
Drahtsetzkescher dürfen nur zur Hälterung von Aalen verwendet werden. Für die Entnahme bzw. Landung der
Fische ist ein Unterfänger zu verwenden. Ein geeigneter Hakenlöser ist mitzuführen.
Fangbestimmungen
Für alle Fische gelten die gesetzlichen Schonzeiten und Brittelmaße.
Ausnahme: Raub- und Spinnfischverbot vom 1.Jänner bis 31.Mai!!
Das Fischen ist eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.
Ausnahme: im Zeitraum vom 01.06.-31.10. ist das Nachtfischen gestattet!!
Beim Nachtfischen ist der Angelplatz zu beleuchten.
Beim Fischen sind 2 sichtbare Angelruten mit je einem Einfachhaken erlaubt.
Mehrfachhaken sind verboten – Ausnahme sind Kunstköder an der Spinnrute.
Das Spinnfischen ist generell nur mit einer Angelrute gestattet.
Lizenz
Die Fangerlaubnis zur Ausübung der Fischerei (Lizenz) ist alljährlich vor der Fischereiausübung zu lösen. Die
Bestimmungen über erlaubte Geräte, Fangzeiten, Fangzahl-beschränkung etc. sind unbedingt einzuhalten. Die
Lizenz ist nicht übertragbar und gilt nur für jene Person, auf deren Namen sie lautet. Sie ist bei der
Fischereiausübung ebenso mitzuführen wie die gültige Fischerkarte. Für dieses Revier darf pro Person nur eine
Lizenz gelöst werden.
Fangzahlbeschränkungen
Jeder Fischer darf pro Fangtag höchstens 2 Edelfische (Raub- oder Fried) und max. 5 Weissfische entnehmen.
Pro Kalenderjahr dürfen von jedem Fischer höchstens 5 Stück Raubfische (Hecht, Zander, Wels, Barsch).
5 Stk. Welse (NEU ab 2025) und höchstens 15 Stück Edelfriedfische (Karpfen, Schleie) entnommen werden.
Aufzeichnungspflicht
Das ordnungsgemäße und vollständige Ausfüllen der Fangstatistik ist für dieses Revier vorgeschrieben. Bei
Aneignung eines Fisches ist dieser Fang sofort nach der Landung und Versorgung in die betreffende Rubrik der
auf der Lizenz aufgedruckten Fangstatistik einzutragen. Pro Zeile darf nur ein Fisch eingetragen werden. Bei
Nichtaneignung muss der Fisch sofort nach dem Fang rückversetzt werden. Führen Sie Ihre Fangstatistik
sorgfältig. So helfen Sie mit, die bisher bereits vorliegenden wissenschaftlichen Auswertungen fortzuführen.
Aneignung
Angeeignete Fische sind entweder abzuschlagen oder gut sichtbar im eigenen Setzkescher, aufzubewahren.
Lebendtransport darf nur in geeigneten Behältern vorgenommen werden. Untermäßige oder in der Schonzeit
befindliche Fische sind nach dem Fang mit der nötigen Vorsicht sofort zurückzubesetzen bzw. wenn diese so
schwer verletzt sind, dass ein Weiterleben nicht zu erwarten ist, sofort zu töten und futtergerecht zerstückelt
in das Fischwasser einzubringen. Fische die den Haken verschluckt haben, sich nicht in der Schonzeit befinden
und das Brittelmaß haben – sind anzueignen.
Kontrollorgane
Die Fischerkarte für NÖ, Lizenz, und Fangstatistik sind folgenden Personen auf Verlangen vorzuweisen bzw.
auszuhändigen:
• Kontrollorgane des Fischereivereins
• Kontrollorgane der Marchfeldkanalgesellschaft
• Organe der öffentlichen Sicherheit
• Beeidete Fischereiaufseher
Diesen Organen ist auch der getätigte Fang auf Verlangen vorzuweisen. Ein eventueller Verlust der Lizenz ist
der Polizei und der Vereinsleitung zu melden.
Verhalten bei Gewässerschäden (Fischsterben)
Wenn Sie eine auftretende Schädigung des Gewässers (Fischsterben, Wasserverunreinigung, usw.)
wahrnehmen, verständigen Sie bitte so schnell wie möglich die Fischereiaufseher, die
Marchfeldkanalgesellschaft (02247/4570) und die Vereinsleitung.
Mit der Unterschrift des Lizenznehmers gilt die Revierordnung als gelesen und angenommen.
Petri Heil!